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   LG Köln, 05.11.2013 - 84 O 256/13   

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https://dejure.org/2013,47059
LG Köln, 05.11.2013 - 84 O 256/13 (https://dejure.org/2013,47059)
LG Köln, Entscheidung vom 05.11.2013 - 84 O 256/13 (https://dejure.org/2013,47059)
LG Köln, Entscheidung vom 05. November 2013 - 84 O 256/13 (https://dejure.org/2013,47059)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 20 U 86/19
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu 1) bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2015 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Az. 84 O 245/12, 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 84 O 225/14 sowie aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln zum Az. 81 O 112/12 bislang entstanden ist und noch entstehen wird.

    Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 5. November 2013(Az. 84 O 256/13 - " 10 EUR Fahrtkostenerstattung" ).

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu 1) bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 245/12, 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 84 O 225/14, 81 O 82/15 sowie aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 81 O 118/12 bislang entstanden ist und noch entstehen wird.

    (3) Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 5. November 2013(Az. 84 O 256/13) - " 10 EUR Fahrtkostenerstattung".

    Die Verfügung des Landgerichts Köln vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13 - " 10 Euro Fahrtkostenerstattung" ) bezog sich auf eine Werbeaktion der Klägerin, mit der den Kunden zum "Ausgleich" für die Kosten der Fahrt zum Briefkasten bei der Bestellung rezeptpflichtiger Medikamente ab 50,- EUR Bestellwert ein Rabatt in Höhe 10,- EUR gewährt wurde, der bei Rezepteinsendung sofort vom Rechnungsbetrag abgezogen wurde.

    Zu den einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13 - " Freundschaftswerbung - X./Hotelgutschein "), vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13 - " 10 EUR Fahrkostenerstattung ") und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14 - " 10 EUR Gutschein für Ihre Rezept" ) wird zwar jeweils ein Hauptsacheverfahren geführt.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 bislang entstanden ist und noch entstehen wird.

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten

    Am 5. November 2013 erwirkte die Beklagte eine am 21. Januar 2014 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 256/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    bb) Zulässig sind die Zuwendungen oder Werbegaben, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) sind.

    Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13; Verbot eines als Fahrtkostenerstattung bezeichneten Rabatts in Höhe von 10 EUR bei Rezepteinsendung), und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15; Verbot einer Werbung mit einem Rabatt in Höhe von 5 EUR bei Rezeptbestellung) seien anfänglich ungerechtfertigt.

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